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Informationen zum Geldwäschegesetz (GwG)

Als Immobilienmakler sind wir gesetzlich verpflichtet, unsere Geschäftspartner, Kunden, Auftraggeber gemäß den Vorgaben des Geldwäschegesetzes zu identifizieren. Das Geldwäschegesetz und die damit verbundenen Pflichten für uns als Makler existiert bereits seit mehreren Jahren.

Diese Pflichten bedingen, dass wir bei natürlichen Personen Einsichtnahme in den Personalausweis oder Reisepass zur Identifizierung nehmen müssen und bei juristischen und quasijuristischen Personen das Handelsregister einsehen.

Bei natürlichen Personen sind alle Vornamen, Nachname, der Geburtsort und -Datum, die Staatsangehörigkeit, Anschrift und Ausweisnummer sowie die ausstellende Behörde zu vermerken. Vereinfachend ist auch eine Kopie der Personalausweises oder Reisepasses möglich.

Für Firmen werden die Firmenbezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und Sitz oder Sitz der Hauptniederlassung sowie der Name des gesetzlichen Vertreters vermerkt. Eine Kopie des Ausweises oder des Handelsregisterauszugs ist ausreichend. Die Kopie benötigt einen handschriftlichen Vermerk der die Übereinstimmung mit dem Original bestätigt.

Ferner müssen Informationen über den Geschäftszweck eingeholt werden. Zu klären ist, ob der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt. Sämtliche Unterlagen (Kopien etc.) sind fünf Jahre vom Immobilienmakler aufzubewahren.

Wenn wir nun also die Bitte an Sie richten, Ihren Ausweis zu zeigen, hoffen wir sehr auf Ihr Verständnis und Ihr Entgegenkommen, um dieser gesetzlichen Vorgabe Folge leisten zu können.

Die Weber & Wernicke Immobilien KG dankt Ihnen für Ihr Verständnis und das entgegengebrachte Vertrauen.

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der » Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung .